Betreuungskosten
Neben den Freibeträgen kann man auch Kosten für Kindergarten oder Hort steuerlich geltend machen. „Die Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag rechnen Eltern in der Anlage Kind separat ab, maximal bis zu 6000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Und wer seine Kinder auf eine Privatschule – etwa eine Waldorf- oder Montessori-Schule – schickt, kann die Kosten für das Schulgeld ebenfalls anteilig geltend machen: „Die Kosten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden“, sagt Nöll. Das Finanzamt berücksichtigt 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5000 Euro im Jahr. „Bei 5000 Euro Schulgeld können Eltern somit 1500 Euro absetzen“, so Nöll. Auch Kosten für medizinischen Bedarf ihrer Kinder – etwa für rezeptfreie Medikamente, Reha-Kuren oder auch Ergotherapie oder Logopädie – können Eltern als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Was ist bei einer Trennung?
Trennen sich Eltern, müssen sie auch die Steuererklärung neu durchdenken. Kindergeld kann nur einer der beiden Ex-Partner erhalten. Bleibt das Kind etwa bei der Mutter, steht ihr auch das Kindergeld zu. Zahlt der Mann Unterhalt, wird das Kindergeld aber angerechnet – der Vater kann dann die Hälfte des Kindergelds vom monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen.
Steuerlich absetzen kann er den Kindesunterhalt aber nicht. Anders behandelt werden Steuerfreibeträge: Sie werden zwischen Vater und Mutter aufgeteilt. Sonderausgaben für Kinderbetreuung, Schulgeld oder medizinischen Bedarf kann wiederum nur derjenige geltend machen, der sie tatsächlich trägt.